Einbauerklärung für unvollständige Maschinen: Wer, wie, was?

Ob gezwungenermaßen oder freiwillig: Die Covid-Pandemie hat einige Unternehmen zu einer Umstrukturierung ihrer Produktion veranlasst. Firmen müssen sich mit dem Thema Maschinenumbau auseinandersetzen – und damit einhergehend rücken auch rechtliche Fragen in den Vordergrund: Welche Bedingungen muss ich erfüllen, wenn ich eine Maschine in der EU verkaufen und betreiben möchte? Was bedeutet der Begriff „unvollständige Maschine“ und wie erstelle ich eine Einbauerklärung? Wir geben Antworten auf diese und weitere wichtige Fragen.

Den Begriff „Einbauerklärung“ finden Sie in der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG im Zusammenhang mit dem Begriff „unvollständige Maschine“. Hintergrund ist die Verwendung des CE-Zeichens. Nur das, was ein solches Zeichen trägt, darf in der EU verkauft und betrieben werden. Unvollständige Maschinen können jedoch nicht endgültig beurteilt werden und dürfen deshalb kein CE-Zeichen bekommen. Sie werden aber dringend gebraucht, weil nicht jeder alles selber machen kann. Die Einbauerklärung öffnet den unvollständigen Maschinen das Türchen zum Markt. Schauen wir uns das einmal genauer an.

Was ist eine unvollständige Maschine?

Um uns mit dem Thema auseinanderzusetzen können, müssen wir uns mit den Begriffen „Maschine“ und „unvollständige Maschine“ beschäftigen, die die Maschinenrichtlinie verwendet.

Um eine Maschine zu sein, muss ein technisches Gebilde

  • aus miteinander verbundenen Teilen bestehen
  • mindestens ein bewegliches Teil enthalten
  • anders als durch unmittelbare Muskelkraft angetrieben werden und
  • für eine bestimmte Anwendung vorgesehen sein.

Wenn ein technisches Gebilde

  • fast eine Maschine ist
  • alleine aber für keine Anwendung zu gebrauchen ist und
  • Bestandteil einer ganz bestimmten Maschine werden soll,

dann handelt es sich um eine unvollständige Maschine.

Konformitätserklärung und Einbauerklärung – worin liegt der Unterschied?

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Wenn Sie im europäischen Wirtschaftsraum eine Maschine verkaufen möchten, benötigen Sie eine Risikobewertung. Dabei prüft der Hersteller, ob er alle relevanten Sicherheitsbestimmungen berücksichtigt hat. Im Anhang I der Maschinenrichtlinie finden Sie eine Übersicht über die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für die Konstruktion und den Bau von Maschinen. Mit der Konformitätserklärung sagt der Hersteller, dass seine Maschine alle Forderungen erfüllt. Die Maschine bekommt das CE-Zeichen. Der Hersteller darf sie verkaufen. Die Maschine darf in Betrieb genommen werden.

Eine unvollständige Maschine soll Bestandteil einer Maschine werden. Der Hersteller der unvollständigen Maschine kann nicht prüfen, ob die fertige Maschine EU-konform sein wird. Er kann nur feststellen, dass sein Beitrag die zutreffenden Anforderungen erfüllt. Dies bestätigt er in der Einbauerklärung. Die unvollständige Maschine bekommt kein CE-Zeichen. Der Hersteller darf sie trotzdem verkaufen. Sie darf eingebaut werden. Gemeinsam mit der Montageanleitung geht die Erklärung über den Einbau in die technischen Unterlagen der fertigen Maschine ein.

Und was ist eine erweiterte Einbauerklärung?

Die Maschinenrichtlinie fordert für unvollständige Maschinen eine Einbauerklärung und eine Montageanleitung. Was fehlt? Die Betriebsanleitung und eine Erklärung, bis zu welchen konkreten Schnittstellen die kompletten Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten sind. Eine erweiterte Einbauerklärung, die die Geschäftspartner vertraglich vereinbaren können, behebt diese Defizite. Sie enthält zusätzliche Angaben, mit denen der Hersteller der fertigen Maschine seine Konformitätsprüfung sicher durchführen kann.

Wer muss die Einbauerklärung erstellen?

Für die Erklärung zum Einbau ist der Hersteller der unvollständigen Maschine verantwortlich, also der, der sie konstruiert oder baut. Notfalls wird derjenige als Hersteller betrachtet, der sie verkauft oder in Betrieb nimmt. Er kann allerdings auch einen Bevollmächtigten beauftragen, die Pflichten und Formalitäten zu übernehmen. Auf alle Fälle muss die Einbauerklärung von einer natürlichen oder juristischen Person abgegeben werden, die in der EU ansässig ist. Hersteller außerhalb der EU brauchen demzufolge immer einen Bevollmächtigten.

Was muss bei der Erstellung beachtet werden?

Im Anhang VII Teil B der Maschinenrichtlinie steht, welche speziellen technischen Unterlagen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter erstellen muss, um die Einbauerklärung abgeben zu können. Dazu gehören die Montageanleitung, Übersichts- und Detailzeichnungen, Schaltpläne und die Risikobeurteilung.

Eine Erklärung ist rechtverbindlich. Das heißt, wenn Sie irgendetwas erklären, übernehmen Sie auch die Verantwortung dafür, dass das so ist. Sollte es später zu Streitfragen kommen, müssen Sie nachweisen können, dass Ihre Erklärung auf Tatsachen beruht. Das gelingt Ihnen mit einer Risikobeurteilung.

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Basis für die Risikobeurteilung sind die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus dem Anhang I der Maschinenrichtlinie, aus anderen zutreffenden EU-Richtlinien und aus den relevanten Normen. Daraus können Sie ableiten, welche Risiken beim Einbau und Betrieb der unvollständigen Maschine auftreten können. Reichen die Erkenntnisse für die Risikobeurteilung nicht aus, brauchen Sie gesonderte Sicherheitsprüfungen einzelner Bauteile oder Baugruppen. In Abhängigkeit vom Ausmaß der Folgen und von der Eintrittswahrscheinlichkeit der Risiken müssen Sie Gegenmaßnahmen festlegen und beschreiben. Das gilt auch für eventuell vorhandene Restrisiken.

Für alle Belege im Zusammengang mit der Erklärung über den Einbau einer unvollständigen Maschine gilt eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums können zuständige Behörden die Unterlagen anfordern. Diese müssen nicht unbedingt als zusammenhängendes Dokument vorliegen. Sie können auch zeitnah zusammengestellt und elektronisch oder in Papierform übermittelt werden.

Welche Komponenten beinhaltet die Erklärung?

Der Anhang II, Teil B der Maschinenrichtlinie legt fest, welche Angaben die Einbauerklärung enthalten muss:

  1. Bezeichnung und vollständige Anschrift der Herstellerfirma oder des Beauftragten
  2. Name und Anschrift desjenigen, der die technischen Unterlagen zusammenstellt, auf denen die Einbauerklärung beruht
  3. Angaben zur Identifizierung und Beschreibung der unvollständigen Maschine (Bezeichnung, Funktion, Typ, Seriennummer…)
  4. Aufzählung der zutreffenden und eingehaltenen grundlegenden Anforderungen, dazu reicht es aus, die im Anhang I der Maschinenrichtlinie verwendeten Nummern für die einzelnen Unterpunkte anzugeben
  5. Erklärung, dass die nach Anhang VII Teil B benötigten spezifischen technischen Unterlagen erstellt wurden
  6. ggf. Erklärung, welche anderen zutreffenden EU-Richtlinien und Normen eingehalten wurden
  7. Verpflichtung die Unterlagen auf Verlangen der zuständigen Stelle zu übermitteln und die Angabe, in welcher Form die Übermittlung erfolgt
  8. Hinweis darauf, dass die unvollständige Maschine erst dann in Betrieb genommen werden darf, wenn für die fertige Maschine die EU-Konformität festgestellt wurde
  9. Ort und Datum der Erklärung
  10. Angaben zur Person, die die Einbauerklärung ausgestellt hat und deren Unterschrift

Die erweiterte Einbauerklärung enthält zusätzliche vertraglich vereinbarte Angaben, die die Konformitätserklärung für die fertige Maschine erleichtern, zum Beispiel:

  • Erklärung, dass eine Betriebsanleitung für die unvollständige Maschine mitgeliefert wird
  • Benennung und Beschreibung der Schnittstellen, bis zu denen alle zutreffenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen eingehalten sind

Bildquellen: Unsplash

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